740.1
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CH-OW
Art. 52 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Vorbehalt der Aufgabenteilung
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Art. 52 Wasserbaugesetz, WBG · Vorbehalt der Aufgabenteilung
1. Bis zu einer Entlastung im Rahmen der Aufgabenteilung Kanton - Gemeinden (Finanzpaket) werden die Restkosten für die Erstellung und Nachführung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel von der betroffenen Gemeinde getragen.