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Art. 5 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben und Organisation des Kantons
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Art. 5 Wasserbaugesetz, WBG · Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Gewässer.

2. Er ist zuständig für

a. die Verleihung der kantonalen Konzessionen;

b. die Bezeichnung der massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;

c. den Erlass eines Gesamtkonzepts über die Nutzung der Gewässer;

d. die Bewilligung von Änderungen an einem genehmigten generellen Wasserbauprojekt, soweit diese aus wasserbaulichen oder anderen wichtigen Gründen nötig sind und das Gesamtprojekt nicht wesentlich verändern;

e. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis;

f. das Treffen von Massnahmen bei Unwetter- bzw. Naturkatastrophen.

3. Er entscheidet ferner Kompetenzkonflikte zwischen Kanton und Gemeinden oder Wuhrgenossenschaften, zwischen Gemeinden sowie zwischen Gemeinden und Wuhrgenossenschaften.

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