Art. 5 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Regierungsrat
Art. 5 Wasserbaugesetz, WBG · Regierungsrat
1. Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Gewässer.
2. Er ist zuständig für
a. die Verleihung der kantonalen Konzessionen;
b. die Bezeichnung der massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;
c. den Erlass eines Gesamtkonzepts über die Nutzung der Gewässer;
d. die Bewilligung von Änderungen an einem genehmigten generellen Wasserbauprojekt, soweit diese aus wasserbaulichen oder anderen wichtigen Gründen nötig sind und das Gesamtprojekt nicht wesentlich verändern;
e. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis;
f. das Treffen von Massnahmen bei Unwetter- bzw. Naturkatastrophen.
3. Er entscheidet ferner Kompetenzkonflikte zwischen Kanton und Gemeinden oder Wuhrgenossenschaften, zwischen Gemeinden sowie zwischen Gemeinden und Wuhrgenossenschaften.