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Art. 49 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 49 Wasserbaugesetz, WBG · Hängige Verfahren

1. Dieses Gesetz findet auf alle Gesuche und Verfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden.

2. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neuem Recht.

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