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Art. 48 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Strafen

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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Art. 48 Wasserbaugesetz, WBG · Strafen

1. Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20 000.- bestraft. Strafbar sind insbesondere die Ausführungen von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen.

2. In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden.

3. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung.

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