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Art. 47 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Rechtsmittel

Rechtsschutz und Strafbestimmungen
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Art. 47 Wasserbaugesetz, WBG · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide einer Wuhrgenossenschaft kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

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