Art. 46a Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Abgaben für die Sondernutzung von öffentlichen Seeflächen
Art. 46a Wasserbaugesetz, WBG · Abgaben für die Sondernutzung von öffentlichen Seeflächen
1. Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Seeflächen für Anlagen für die Schifffahrt wird vom Bewilligungsinhaber oder von der Bewilligungsinhaberin je Quadratmeter eine jährliche Abgabe erhoben.
2. Angerechnet werden
a. bei bebauten Flächen die konkret verbaute Fläche;
b. bei Standflächen für Boote die maximale Fläche, für welche die Anlage als Bootsplatz geeignet ist;
c. bei Bojenplätzen eine Fläche von 30 m².
3. Als gedeckte Fläche gilt die Grösse des Dachs.
4. Die Abgaben betragen je nach See (bebaute Fläche und Standfläche in Fr./m²)
- Sarnersee: gedeckt 9.50 *, ungedeckt 5.- *
- Alpnachersee: gedeckt 13.- *, ungedeckt 6.50 *
- Lungerersee: gedeckt 5.50 *, ungedeckt 2.50
5. Von der Abgabepflicht sind Anlagen ausgenommen, die kostenlos dem Gemeingebrauch dienen oder die öffentlichen Zwecken dienen und der Allgemeinheit zugänglich sind, wie Landestege für Kursschiffe und Flosse.