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CH-OW
Art. 46 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Abgaben
Gebühren und Abgaben
Art. 46 Wasserbaugesetz, WBG · Abgaben
1. Für die bewilligungspflichtige Nutzung der öffentlichen Gewässer dürfen zusätzlich zur Bewilligungsgebühr höchstens folgende Abgaben erhoben werden
a. für Materialentnahmen Fr. 10.- pro m³;
b. für Gewässernutzung zu Trink- oder Gebrauchszwecken Fr. -.50 pro m³;
c. für Wärmenutzung pro installierte Verdampferleistung jährlich Fr. 20.- pro kW;
d. * für andere Nutzungen jährlich Fr. 20 000.-.
2. Die Abgaben für Materialentnahmen fallen an das Gemeinwesen, das für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zuständig ist; besorgt eine Wuhrgenossenschaft den Wasserbau und den Gewässerunterhalt, so hat sie Anspruch auf die Abgaben.
3. ...