740.1
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CH-OW
Art. 45 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Gebühren
Gebühren und Abgaben
Art. 45 Wasserbaugesetz, WBG · Gebühren
1. Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen, Konzessionen und Genehmigungen richten sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz bzw. der Verwaltungsverfahrensverordnung.