740.1
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CH-OW
Art. 44 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Private Gewässer
Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
Art. 44 Wasserbaugesetz, WBG · Private Gewässer
1. Die Ausnützung der Wasserkraft privater Gewässer und Änderungen bestehender Werke bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach anderen Erlassen.
2. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.