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Art. 43 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Erlöschen der Konzession

Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
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Art. 43 Wasserbaugesetz, WBG · Erlöschen der Konzession

1. Die Konzession erlischt durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Verwirkung sowie durch Heimfall.

2. Sie kann vom Regierungsrat entschädigungslos als verwirkt erklärt werden, wenn

a. der Konzessionär oder die Konzessionärin die in der Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Bau und die Eröffnung des Betriebes, ohne das Vorliegen wichtiger Gründe versäumt;

b. der Konzessionär oder die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen einer vom Regierungsrat anzusetzenden angemessenen Frist nicht wieder aufnimmt;

c. der Konzessionär oder die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung grob verletzt, insbesondere den Betrieb und den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht bezahlt.

3. Soweit die Konzession nichts anderes bestimmt, verfügt der Regierungsrat nach Anhören des Gemeinderates, welche Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten der Konzessionär oder die Konzessionärin nach Erlöschen der Konzession auf seine bzw. ihre Kosten auszuführen hat.

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