740.1
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CH-OW
Art. 41 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Änderung bestehender Wasserkraftwerke
Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
Art. 41 Wasserbaugesetz, WBG · Änderung bestehender Wasserkraftwerke
1. Änderungen an einer bestehenden Wasserkraftwerkanlage, die sich im Rahmen der Konzession bewegen, werden vom zuständigen Departement bewilligt, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.
2. Bei einer Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerkes durch eine Vergrösserung der fassbaren Wassermenge oder des konzedierten Gefälles findet das ordentliche Konzessionsverfahren statt.