740.1
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CH-OW
Art. 40 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Erneuerung der Konzession
Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
Art. 40 Wasserbaugesetz, WBG · Erneuerung der Konzession
1. Auf Gesuch hin kann eine Konzession nach deren Ablauf erneuert werden, sofern kein Heimfalls- oder Rückkaufsrecht besteht oder vom Heimfalls- oder Rückkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Es findet das ordentliche Konzessionsverfahren statt.
2. Bei einer Erneuerung der Konzession können neue sachbezogene Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.