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Art. 40 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Erneuerung der Konzession

Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
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Art. 40 Wasserbaugesetz, WBG · Erneuerung der Konzession

1. Auf Gesuch hin kann eine Konzession nach deren Ablauf erneuert werden, sofern kein Heimfalls- oder Rückkaufsrecht besteht oder vom Heimfalls- oder Rückkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Es findet das ordentliche Konzessionsverfahren statt.

2. Bei einer Erneuerung der Konzession können neue sachbezogene Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.

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