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Art. 4 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Kantonsrat

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben und Organisation des Kantons
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Art. 4 Wasserbaugesetz, WBG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat ist zuständig für

a. die Genehmigung der generellen Wasserbauprojekte;

b. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis.

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