740.1
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CH-OW
Art. 39 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Haftung
Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
Art. 39 Wasserbaugesetz, WBG · Haftung
1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.
2. Sie haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
3. Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.