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CH-OW
Art. 37 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Gebühren und Abgaben
Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
Art. 37 Wasserbaugesetz, WBG · Gebühren und Abgaben
1. Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat eine einmalige Konzessionsgebühr und einen jährlichen Wasserzins gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu entrichten. Die Konzessionsgebühr darf Fr. -.40 pro verliehenes Kilowatt (kW) Bruttoleistung und pro Jahr Konzessionsdauer nicht übersteigen. Der Kantonsrat regelt im Weitern durch Verordnung Höhe des Wasserzinses und Anspruchsberechtigung. Überdies hat der Konzessionär oder die Konzessionärin den Aufwand für die Prüfung des Konzessionsgesuchs dem Kanton zu vergüten.