740.1
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CH-OW
Art. 36 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Konzessionserteilung
Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
Art. 36 Wasserbaugesetz, WBG · Konzessionserteilung
1. Der Regierungsrat erteilt die Konzession. Er legt in der Konzessionsurkunde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Bedingungen und Auflagen, die Vorschriften über die Kontrollmöglichkeit und die Tragung des Gewässerunterhalts sowie die Gebühren und Abgaben fest.
2. Der Kantonsrat regelt das Konzessionsverfahren durch Verordnung.
3. Das Baubewilligungsverfahren sowie die übrigen Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.