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Art. 35 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Anwendbares Recht, Verfügungsbefugnis

Nutzung der Gewässer - Ausnützung der Wasserkraft
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Art. 35 Wasserbaugesetz, WBG · Anwendbares Recht, Verfügungsbefugnis

1. Die Ausnützung der Wasserkraft öffentlicher Gewässer richtet sich nach dem Bundesrecht und diesem Gesetz.

2. Sie steht dem Kanton zu und kann durch Konzession Dritten verliehen werden.

3. Erfolgt die Wasserkraftnutzung im Rahmen eines Wasserversorgungssystems, so richtet sich das Vorhaben nach Art. 31 ff. dieses Gesetzes; das für die Wasserkraftnutzung zuständige Departement ist dazu anzuhören.

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