740.1
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CH-OW
Art. 34 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Bewilligungspflicht
Nutzung der Gewässer - Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken - Private Gewässer
Art. 34 Wasserbaugesetz, WBG · Bewilligungspflicht
1. Wer einem privaten Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken Wasser oder Wärme entnehmen will, bedarf einer Bewilligung des Kantons. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach anderen Erlassen.
2. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.