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Art. 33 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis

Nutzung der Gewässer - Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken - Öffentliche Gewässer
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Art. 33 Wasserbaugesetz, WBG · Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis

1. Der Kanton erstellt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer; er führt ein Verzeichnis der erteilten Konzessionen und Bewilligungen.

2. Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Unterlagen und Pläne zu liefern.

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