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Art. 32 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Grundsätze der Nutzung

Nutzung der Gewässer - Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken - Öffentliche Gewässer
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Art. 32 Wasserbaugesetz, WBG · Grundsätze der Nutzung

1. Eine neue Gewässernutzung wird untersagt, wenn sie überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet; es kann auch eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorgeschrieben werden.

2. Eine bereits erteilte Konzession oder Bewilligung wird erneuert, übertragen oder verlängert, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.

4. Bewilligungen können befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung.

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