740.1
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CH-OW
Art. 31 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Bewilligungspflicht
Nutzung der Gewässer - Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken - Öffentliche Gewässer
Art. 31 Wasserbaugesetz, WBG · Bewilligungspflicht
1. Wer einem öffentlichen Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Bewilligung des Kantons. Bewilligungen nach anderen Erlassen sowie der Gemeingebrauch bleiben vorbehalten.
2. Die Bewilligungspflicht gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession oder Bewilligung erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll.
3. Soll Wasser für den Betrieb eines Pumpspeicherwerkes ausgenützt werden, so finden die Vorschriften über die Ausnützung der Wasserkraft sachgemäss Anwendung.
4. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.