740.1
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CH-OW
Art. 30 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Bewilligungspflicht
Nutzung der Gewässer - Inanspruchnahme von Gewässern und Materialentnahmen - Private Gewässer
Art. 30 Wasserbaugesetz, WBG · Bewilligungspflicht
1. Die Inanspruchnahme der privaten Gewässer durch Bauten und Anlagen sowie die Materialentnahmen aus privaten Gewässern bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nicht wasserbauliche oder andere wichtige öffentliche Interessen dagegen sprechen. Vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen nach anderen Erlassen.
2. Im Übrigen gelten sachgemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer.