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Art. 3 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben und Organisation des Kantons
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Art. 3 Wasserbaugesetz, WBG · Aufgaben

1. Der Kanton übt innerhalb der Schranken dieses Gesetzes die Hoheit über die Gewässer aus.

2. Er regelt den Wasserbau, den Unterhalt der Gewässer, die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, Materialentnahmen sowie die übrige Gewässernutzung und erteilt die Konzessionen und Bewilligungen nach diesem Gesetz.

3. Er ist unmittelbar für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee zuständig.

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