740.1
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CH-OW
Art. 29 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - b. Materialentnahmen
Nutzung der Gewässer - Inanspruchnahme von Gewässern und Materialentnahmen - Öffentliche Gewässer
Art. 29 Wasserbaugesetz, WBG · b. Materialentnahmen
1. Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Gewässer Kies und andere Materialien entnehmen will, braucht hiefür eine Bewilligung des Kantons.
2. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn und soweit der Geschiebehaushalt und die Verbauungen nicht beeinträchtigt werden und keine anderen öffentlichen Interessen überwiegen; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Baubewilligung sowie weitere Sonderbewilligungen bleiben vorbehalten.
3. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
4. Materialentnahmen im Rahmen des Gewässerunterhalts sowie für den Eigengebrauch der Wuhrgenossenschaften sind bewilligungsfrei.