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Art. 28 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - a. Bauten und Anlagen

Nutzung der Gewässer - Inanspruchnahme von Gewässern und Materialentnahmen - Öffentliche Gewässer
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Art. 28 Wasserbaugesetz, WBG · a. Bauten und Anlagen

1. Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art sowie jede Änderung einer bestehenden Baute oder Anlage bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Das Gleiche gilt für die Verlegung eines Gewässers oder die Ableitung des Wassers. Bewilligungen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

2. Als Anlagen gelten insbesondere Strassen, Terrainveränderungen, Eindeckungen, Kiessammler, Vorrichtungen für Kiesentnahmen, Brücken, Stege, Flosse, Sprungtürme, Leitungen (Ein-, Aus- und Durchleitungen), Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung und Landung von Wasserfahrzeugen sowie für die Fischerei und die Erholung, Bootshäfen, Badeanlagen, Molen, Uferschutzbauten, Mauern, Dämme, Durchlässe, Bojen und dergleichen.

3. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme am vorgesehenen Standort erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen überwiegen. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere für Bauten und Anlagen der Schifffahrt und das Verfahren durch Verordnung.

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