740.1
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CH-OW
Art. 27 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - b. Bewilligungsverfahren
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Private Gewässer
Art. 27 Wasserbaugesetz, WBG · b. Bewilligungsverfahren
1. Wasserbauvorhaben bedürfen einer Bewilligung durch das zuständige Departement; vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen nach anderen Erlassen. Es gelten sachgemäss die Verfahrensvorschriften für öffentliche Gewässer.