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Art. 27 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - b. Bewilligungsverfahren

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Private Gewässer
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Art. 27 Wasserbaugesetz, WBG · b. Bewilligungsverfahren

1. Wasserbauvorhaben bedürfen einer Bewilligung durch das zuständige Departement; vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen nach anderen Erlassen. Es gelten sachgemäss die Verfahrensvorschriften für öffentliche Gewässer.

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