740.1
WBGLCHLCIO
CH-OW
Art. 25 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Pfandrecht
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Art. 25 Wasserbaugesetz, WBG · Pfandrecht
1. Kanton, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wuhrgenossenschaften haben für ihre Beitragsforderungen sowie die Gemeinden für ihre Forderungen aus der Liegenschaftssteuer ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht.