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Art. 25 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Pfandrecht

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Art. 25 Wasserbaugesetz, WBG · Pfandrecht

1. Kanton, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wuhrgenossenschaften haben für ihre Beitragsforderungen sowie die Gemeinden für ihre Forderungen aus der Liegenschaftssteuer ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht.

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