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Art. 24 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Liegenschaftssteuer

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Art. 24 Wasserbaugesetz, WBG · Liegenschaftssteuer

1. Die Gemeinden können durch Verordnung für die in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Liegenschaftssteuer erheben. Die Steuer wird in Promillen des Steuerwerts erhoben. Die Gemeinden bestimmen im Einzelnen Steuersubjekt, Steuerobjekt sowie Befreiung von der objektiven und subjektiven Steuerpflicht; sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug sowie die Verwendung der Steuererträgnisse; sie können die Veranlagung und den Steuerbezug gegen Ersatz der Kosten dem Kanton übertragen.

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