740.1
WBGLCHLCIO
CH-OW
Art. 23a Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Beiträge der Versicherungsgesellschaften
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Art. 23a Wasserbaugesetz, WBG · Beiträge der Versicherungsgesellschaften
1. Die Versicherungsgesellschaften leisten einen jährlichen Beitrag an den Kanton nach Massgabe der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ergibt sich aus den im Kanton auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungen von Gebäuden und Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden.
2. Die Versicherungsgesellschaften haben
a. die Gesamthöhe der Versicherungssumme unentgeltlich und unaufgefordert dem Kanton zu melden;
b. ihre Beiträge bis Ende des ersten Quartals dem Kanton zu überweisen.
3. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz und die Mindestleistung fest.
4. Die Beiträge sind zweckgebunden für die integrale Abwehr von Naturgefahren als Zusatzfinanzierung zu verwenden.