Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.1 WBGLCHLCIO CH-OW

Art. 23 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - c. Bemessung

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Wasserbaugesetz, WBG · c. Bemessung

1. Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche, dem Wert des Grundstücks oder nach einem anderen sachlichen Kriterium bemessen werden. Innerhalb des Perimetergebiets können Zonen unterschiedlicher Gefährdung ausgeschieden werden.

← Art. 22 Wasserbaugesetz, WBG Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 23a Wasserbaugesetz, WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →