740.1
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CH-OW
Art. 23 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - c. Bemessung
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Art. 23 Wasserbaugesetz, WBG · c. Bemessung
1. Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche, dem Wert des Grundstücks oder nach einem anderen sachlichen Kriterium bemessen werden. Innerhalb des Perimetergebiets können Zonen unterschiedlicher Gefährdung ausgeschieden werden.