740.1
WBGLCHLCIO
CH-OW
Art. 22 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - b. Beitragspflicht im Besonderen
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Art. 22 Wasserbaugesetz, WBG · b. Beitragspflicht im Besonderen
1. Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümer und Eigentümerinnen von Anlagen aller Art, wie Geleise, Leitungen, Seilbahnen usw., soweit diese nicht bereits als Bestandteil eines Grundstücks erfasst werden.