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Art. 22 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - b. Beitragspflicht im Besonderen

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Art. 22 Wasserbaugesetz, WBG · b. Beitragspflicht im Besonderen

1. Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümer und Eigentümerinnen von Anlagen aller Art, wie Geleise, Leitungen, Seilbahnen usw., soweit diese nicht bereits als Bestandteil eines Grundstücks erfasst werden.

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