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Art. 21 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Grundeigentümerbeiträge a. Beitragspflicht im Allgemeinen

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Art. 21 Wasserbaugesetz, WBG · Grundeigentümerbeiträge a. Beitragspflicht im Allgemeinen

1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen der im Perimetergebiet eines Gewässers gelegenen Grundstücke können gesamthaft zur Leistung von Beiträgen an die Kosten des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Das Perimetergebiet wird durch einen Perimeterplan festgelegt.

2. Das Perimetergebiet umfasst alle Grundstücke, die zur Wasserbau- oder Unterhaltsmassnahme eine besondere sachliche und örtliche Beziehung aufweisen. Es umfasst auch Grundstücke, die auf ein Gewässer hin entwässern, an dem die kostenpflichtigen Wasserbauten oder Unterhaltsmassnahmen vorgenommen werden. Unerheblich ist, ob die Grundstücke durch die Massnahmen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erfahren.

3. Besteht zwischen mehreren Gebieten im Hinblick auf die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen ein sachlicher Zusammenhang, so kann der Perimeter über alle diese Gebiete gezogen werden.

4. Die Beiträge werden von den Trägern des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft festgelegt und erhoben.

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