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Art. 20 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - c. Gewässerunterhalt

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Art. 20 Wasserbaugesetz, WBG · c. Gewässerunterhalt

1. Die Kosten des ordentlichen Gewässerunterhalts trägt das für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zuständige Gemeinwesen, soweit diese nicht von anderen Organisationen, wie Wuhrgenossenschaften, Inhabern und Inhaberinnen von Wassernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen getragen werden.

2. Soweit Bauten und Anlagen, wie Gebäude, Brücken oder Uferwege, direkt auf Ufermauern abgestützt sind, trägt der betreffende Eigentümer oder die Eigentümerin bzw. der oder die Interessierte den Gewässerunterhalt in diesem Bereich allein. Dies gilt auch bei Seeuferverbauungen, die vorwiegend den Interessen des Ufereigentümers oder der Ufereigentümerin dienen.

3. Die Kosten des einfachen Gewässerunterhalts tragen die Anstösser und Anstösserinnen.

4. Besorgt das Gemeinwesen oder eine Wuhrgenossenschaft den einfachen Unterhalt, so können sie hiefür Grundeigentümerbeiträge verlangen.

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