740.1
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CH-OW
Art. 2 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Öffentliche und private Gewässer
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
Art. 2 Wasserbaugesetz, WBG · Öffentliche und private Gewässer
1. Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle dauernd oder periodisch Wasser führenden Gewässer, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Gewässerbett, sofern an ihnen nicht privates Eigentum nachgewiesen ist. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, entscheidet das Zivilgericht.
2. Öffentliche Gewässer sind insbesondere
a. Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle;
b. Grundwasservorkommen;
c. künstliche Gewässer, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden;
d. Bachquellen.
3. Das Eigentum an anderen Quellen und weitere bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.