740.1
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CH-OW
Art. 19 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - b. Wasserbau
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Art. 19 Wasserbaugesetz, WBG · b. Wasserbau
1. Die Kosten der Wasserbaumassnahmen am Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge vom Kanton getragen.
2. Die Kosten der übrigen Wasserbaumassnahmen werden von der Gemeinde und allenfalls den im Perimetergebiet liegenden Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft getragen. Vorbehalten bleiben die Wasserbaupflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.
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