Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.1 WBGLCHLCIO CH-OW

Art. 19 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - b. Wasserbau

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Wasserbaugesetz, WBG · b. Wasserbau

1. Die Kosten der Wasserbaumassnahmen am Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge vom Kanton getragen.

2. Die Kosten der übrigen Wasserbaumassnahmen werden von der Gemeinde und allenfalls den im Perimetergebiet liegenden Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft getragen. Vorbehalten bleiben die Wasserbaupflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.

3. ...

← Art. 18 Wasserbaugesetz, WBG Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 20 Wasserbaugesetz, WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →