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Art. 18 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Kostentragung a. Grundlagenbeschaffung

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Art. 18 Wasserbaugesetz, WBG · Kostentragung a. Grundlagenbeschaffung

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten für die Erstellung und Nachführung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen werden vom Kanton getragen.

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