Art. 17 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Vollzug von Wasserbau und Gewässerunterhalt
Art. 17 Wasserbaugesetz, WBG · Vollzug von Wasserbau und Gewässerunterhalt
1. Der Wasserbau und der Gewässerunterhalt werden vollzogen durch
a. die Trägerschaft,
b. einen Gemeindeverband (Zweckverband) oder
c. eine Wuhrgenossenschaft.
2. Zur Vornahme von Wasserbauvorhaben wird in der Regel zuerst ein generelles Wasserbauprojekt über das gesamte Gewässer erstellt. Die Ausführung der einzelnen Vorhaben erfolgt anschliessend im Rahmen der Ausführungsprojekte. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
3. Unterhaltsarbeiten an Gewässern können in der Regel ohne Bewilligungen, aber unter Beachtung der Anforderungen dieses Gesetzes ausgeführt werden; vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf die Fischerei, die Beseitigung von Ufervegetation, Wald und Hecken sowie das Fällen von Bäumen.