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Art. 16 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
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Art. 16 Wasserbaugesetz, WBG · Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts

1. Für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zuständig

a. beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee der Kanton;

b. bei den übrigen öffentlichen Gewässern die jeweilige Gemeinde.

2. Den Anstössern und Anstösserinnen obliegt der einfache Gewässerunterhalt.

3. Vorbehalten sind auch Wasserbau- und Gewässerunterhaltspflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.

4. Kanton und Gemeinde sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass Dritte ihren Unterhaltspflichten nachkommen.

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