740.1
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CH-OW
Art. 16 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Öffentliche Gewässer
Art. 16 Wasserbaugesetz, WBG · Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts
1. Für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zuständig
a. beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee der Kanton;
b. bei den übrigen öffentlichen Gewässern die jeweilige Gemeinde.
2. Den Anstössern und Anstösserinnen obliegt der einfache Gewässerunterhalt.
3. Vorbehalten sind auch Wasserbau- und Gewässerunterhaltspflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.
4. Kanton und Gemeinde sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass Dritte ihren Unterhaltspflichten nachkommen.