740.1
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CH-OW
Art. 13 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Enteignung
Wasserbau und Gewässerunterhalt - Allgemeines
Art. 13 Wasserbaugesetz, WBG · Enteignung
1. Die Erteilung des Enteignungsrechts für Massnahmen des Wasserbaus oder Gewässerunterhalts richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen; der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission kann das abgekürzte Verfahren bewilligen, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.