Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
740.1 WBGLCHLCIO CH-OW

Art. 13 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Enteignung

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Wasserbaugesetz, WBG · Enteignung

1. Die Erteilung des Enteignungsrechts für Massnahmen des Wasserbaus oder Gewässerunterhalts richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung. Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen; der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission kann das abgekürzte Verfahren bewilligen, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

← Art. 12a Wasserbaugesetz, WBG Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 14 Wasserbaugesetz, WBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →