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Art. 12 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Anforderungen und anwendbares Recht

Wasserbau und Gewässerunterhalt - Allgemeines
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Art. 12 Wasserbaugesetz, WBG · Anforderungen und anwendbares Recht

1. Die Anforderungen an den Wasserbau und den Gewässerunterhalt richten sich nach der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau und über den Schutz der Gewässer. Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit

a. das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet wird;

b. die Massnahme der Wasserbaukunde entspricht;

c. der Ausbaustandard dem Schutzziel angepasst wird;

d. auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird;

e. den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen wird;

f. auf die Interessen der Schifffahrt und der Wassernutzung Rücksicht genommen wird;

g. Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden;

h. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nachgelebt wird.

2. Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Gewässerunterhalt und raumplanerische Massnahmen sicherzustellen. Reicht dies nicht aus, so sind wasserbauliche Massnahmen zu treffen, die mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind (integrale Planung).

3. Ist der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens nach einem anderen Gesetz, wie namentlich des Waldgesetzes, so richtet sich das ganze Vorhaben nach dem betreffenden Gesetz; das nach diesem Gesetz zuständige Departement ist dazu anzuhören.

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