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Art. 10 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Verfahren

Allgemeine Bestimmungen - Aufgaben und Gründung der Wuhrgenossenschaften
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Art. 10 Wasserbaugesetz, WBG · Verfahren

1. Auf das Verfahren zur Gründung einer Wuhrgenossenschaft finden sachgemäss die Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Anwendung.

2. Wird eine Wuhrgenossenschaft aufgelöst, so fallen Aktiven und Passiven dieser Wuhrgenossenschaft zweckgebunden für den Wasserbau oder Gewässerunterhalt der entsprechenden Gewässer an die betreffende Gemeinde.

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