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Art. 1 Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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Art. 1 Wasserbaugesetz, WBG · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz bezweckt Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen.

2. Die Vorschriften des Gesetzes sind auf alle stehenden und fliessenden öffentlichen Gewässer anwendbar. Sie sind auch auf private Gewässer anwendbar, wo dies ausdrücklich vermerkt ist oder sich dem Sinn nach ergibt.

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