730.511
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2012 in Kraft.