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730.511 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Februar 2012 in Kraft.

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