Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.511 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Übergangsbestimmung

1. Soweit in bestehenden Benützungsreglementen, Verträgen, Genehmigungsvermerken und dgl. die Genehmigung durch den Regierungsrat festgeschrieben wurde, geht diese Kompetenz an die zuständige Behörde gemäss diesen Ausführungsbestimmungen über.

← Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen Zweck und Geltungsbereich Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →