730.511
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Übergangsbestimmung
1. Soweit in bestehenden Benützungsreglementen, Verträgen, Genehmigungsvermerken und dgl. die Genehmigung durch den Regierungsrat festgeschrieben wurde, geht diese Kompetenz an die zuständige Behörde gemäss diesen Ausführungsbestimmungen über.