Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.511 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Haftung

Haftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Haftung

1. Die Haftung für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Verwaltung und/oder der Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte entstehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.

2. Es kann ein Versicherungsausweis oder die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden.

← Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen Zweck und Geltungsbereich Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →