730.511
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Haftung
Haftung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Haftung
1. Die Haftung für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Verwaltung und/oder der Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte entstehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2. Es kann ein Versicherungsausweis oder die Hinterlegung einer Kaution verlangt werden.