Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.511 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte

1. Eine Drittnutzung kantonaler Liegenschaften ist nur möglich, sofern ein Benützungsreglement nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen besteht und dieses eine Drittnutzung vorsieht. Die Drittnutzung ist mittels Vertrag zu regeln.

← Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen Zweck und Geltungsbereich Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →