730.511
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte
Zuständigkeiten
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte
1. Eine Drittnutzung kantonaler Liegenschaften ist nur möglich, sofern ein Benützungsreglement nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen besteht und dieses eine Drittnutzung vorsieht. Die Drittnutzung ist mittels Vertrag zu regeln.