730.511
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Benützungsreglemente
Zuständigkeiten
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Benützungsreglemente
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann Vorschriften über die Benützung von kantonalen Gebäuden und Anlagen durch die Verwaltung (Benützungsreglemente) erlassen.
2. Der Erlass von Benützungsreglementen setzt das Einverständnis des Departements voraus, dessen Verwaltungseinheit die Gebäude bzw. Anlagen nutzt. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
3. Das Benützungsreglement regelt insbesondere zentrale kantonale Belange sowie die Gebühren für Drittnutzungen. Bei der Festlegung der Gebühren ist das Finanzdepartement beizuziehen. Dieses erlässt Vollzugsrichtlinien.
4. Das Benützungsreglement kann die Delegation zum Erlass von Detailregelungen (Hausordnungen) an eine untergeordnete Verwaltungseinheit vorsehen.