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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Grundsätze

1. Kantonale Gebäude und Anlagen dienen in erster Linie dem Kanton.

2. Es besteht kein Anspruch auf Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte.

3. Dritten kann aus wichtigen Gründen die Genehmigung zur Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen wieder gekündigt werden.

4. Bei Anspruchskollisionen ist nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu entscheiden.

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