730.511
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Grundsätze
1. Kantonale Gebäude und Anlagen dienen in erster Linie dem Kanton.
2. Es besteht kein Anspruch auf Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen durch Dritte.
3. Dritten kann aus wichtigen Gründen die Genehmigung zur Benützung kantonaler Gebäude und Anlagen wieder gekündigt werden.
4. Bei Anspruchskollisionen ist nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu entscheiden.