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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen · Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen. Die Benützung der Parkplätze des Kantons wird in gesonderten Ausführungsbestimmungen geregelt.

2. Als kantonale Gebäude und Anlagen (Sportanlagen und dgl.) im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gelten Bauten samt deren Umschwung und Anlagen im Eigentum des Kantons und solche, über deren Benützung der Kanton bestimmen kann.

3. Vorbehalten bleiben die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden bzw. Wohnungen, die der Kanton wie eine private Person vermietet oder verpachtet. Vorbehalten sind ferner die dem Betrieb des Kantonsspitals dienenden Gebäude und Anlagen.

Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Benützung der kantonalen Gebäude und Anlagen →

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