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720.725 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Velowege

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Velowege

1. Für den Erlass kantonaler Richtpläne für das Velowegnetz und für das Mountainbikewegnetz gilt sinngemäss das Verfahren für den Erlass des kantonalen Richtplans gemäss Art. 1 bis 3 der Verordnung zum Baugesetz[3].

Kanton Obwalden 720.725

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